KG - Urteil vom 13.11.2006
8 U 51/06
Normen:
BGB § 305c ; BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 536b ; BGB § 550 ; BGB § 580a Abs. 2 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 523
MietRB 2007, 199
NJW-RR 2007, 1368
NJW-RR 2007, 805
NZM 2007, 402
WuM 2007, 159
ZMR 2007, 271
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 349/05

Zur Beendigung eines Mietverhältnisses durch Schlüsselrückgabe - Berechtigung zur Mietminderung; Formverstoß bei mündlicher Abänderung einer schriftlich vereinbarten Mietsicherheit?

KG, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 8 U 51/06

DRsp Nr. 2007/2390

Zur Beendigung eines Mietverhältnisses durch Schlüsselrückgabe - Berechtigung zur Mietminderung; Formverstoß bei mündlicher Abänderung einer schriftlich vereinbarten Mietsicherheit?

»Zur mündlichen Abänderung einer schriftlich vereinbarten Art der Mietsicherheit (Bankbürgschaft - Fond-Anteile) und zu einem daraus folgenden Schriftformverstoß, wenn der Mietvertrag die Berufung auf einen Schriftformmangel ausschließt.«

Normenkette:

BGB § 305c ; BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 536b ; BGB § 550 ; BGB § 580a Abs. 2 ; VVG § 67 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 27. Februar 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin habe ihrer sekundären Beweislast nicht genügt, sondern habe lediglich den Vortrag der Beklagten bestritten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin eine Vermietungsobliegenheit gehabt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass das Mietverhältnis mit der Schlüsselrückgabe beendet worden ist.