I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren die Feststellung, dass sie wie Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentümergemeinschaft zu behandeln, insbesondere zu den Eigentümerversammlungen einzuladen seien und dort Stimmrecht hätten; ferner beantragen sie, die auf der Eigentümerversammlung vom 31.01.2005 gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft entstand wie folgt:
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