OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.10.2004
20 W 133/05
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 ; WEG § 26 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 119/02

Zur Bestellung eines Bauträger-Verwalters und zu dessen Tätigkeiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 20 W 133/05

DRsp Nr. 2005/4733

Zur Bestellung eines Bauträger-Verwalters und zu dessen Tätigkeiten

»1. Einzelne Wohnungseigentümer, die dem zur Wahl stehenden Verwalter persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind, dürfen bei seiner Wahl grundsätzlich mitstimmen. 2. Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für unwirksam zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Bei der Bestellung eines Verwalters sind an die Beurteilung dessen, was ein wichtiger Grund ist, schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Zu berücksichtigen sind nur Tatsachen, die bis zur Bestellung eingetreten bzw. bekannt geworden sind. 3. Die allgemeine Interessenkollision, in der sich ein bereits in der Teilungserklärung bestimmter Bauträger-Verwalter bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet, macht ihn noch nicht ungeeignet als gewählter Verwalter. Vielmehr müssen noch weitere Umstände wie ein konkreter Interessenkonflikt und/oder Pflichtverletzungen des Verwalters hinzutreten, damit angenommen werden kann, seine Bestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.