Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
1.
Die Klage ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) unzulässig. Der Kläger beansprucht rückständige Gewerbemieten und Betriebskostenvorschüsse. Mietzinsen entstehen periodisch. Werden sie, wie hier, für mehrere Mietperioden eingeklagt, handelt es sich sachlich um eine Klagehäufung. Zur Zulässigkeit einer solchen Klage sind als Mindestvoraussetzung die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallenden eingeklagten Mietzinsen unverzichtbar, aber auch ausreichend. Bei Monatsmieten sind dementsprechend die Monate anzugeben und der eingeklagte monatszugehörige Mietzins, wobei dieser erforderlichenfalls lediglich noch in Grundmiete und Betriebskostenvorschuss aufzugliedern ist. Eine Mietzinsklage über mehrere Monate erfüllt demgemäß die Zulässigkeitsvoraussetzungen schon dann, wenn sie klar und eindeutig folgende Mindestangaben enthält:
Monat Grundmiete Betriebskostenvorschuss
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