OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2006
3 W 18/06
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2006, 695
WuM 2006, 579
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 403/04

Zur Bestimmtheit der Klage bei Forderung rückständiger Mietzinsen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 3 W 18/06

DRsp Nr. 2007/2751

Zur Bestimmtheit der Klage bei Forderung rückständiger Mietzinsen

Eine Klage wegen rückständiger Mieten ist wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig, wenn die streitgegenständlichen Mietperioden und die darauf entfallenden Mietzinsen nicht aufgeschlüsselt werden.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

1.

Die Klage ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) unzulässig. Der Kläger beansprucht rückständige Gewerbemieten und Betriebskostenvorschüsse. Mietzinsen entstehen periodisch. Werden sie, wie hier, für mehrere Mietperioden eingeklagt, handelt es sich sachlich um eine Klagehäufung. Zur Zulässigkeit einer solchen Klage sind als Mindestvoraussetzung die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallenden eingeklagten Mietzinsen unverzichtbar, aber auch ausreichend. Bei Monatsmieten sind dementsprechend die Monate anzugeben und der eingeklagte monatszugehörige Mietzins, wobei dieser erforderlichenfalls lediglich noch in Grundmiete und Betriebskostenvorschuss aufzugliedern ist. Eine Mietzinsklage über mehrere Monate erfüllt demgemäß die Zulässigkeitsvoraussetzungen schon dann, wenn sie klar und eindeutig folgende Mindestangaben enthält:

Monat Grundmiete Betriebskostenvorschuss