OLG Naumburg - Beschluss vom 23.05.2005
9 Wx 8/03
Normen:
WEG § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 6
Vorinstanzen:
AG Wernigerode - 10 UR II 31/01 WEG,
LG Magdeburg, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 263/03

Zur Beteiligung an der Verwaltung bei einem sogenannten isolierten Miteigentumsanteil

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 9 Wx 8/03

DRsp Nr. 2005/10648

Zur Beteiligung an der Verwaltung bei einem sogenannten "isolierten Miteigentumsanteil"

»1. Wird mit einem Miteigentumsanteil nicht zugleich Sondereigentum verbunden, entsteht ein sogenannter "isolierter Miteigentumsanteil". Die Inhaber von isolierten Miteigentumsanteilen sind jedenfalls dann als Miteigentümer "minderen Rechts" anzusehen, wenn kein ernsthaftes Bemühen mehr um die Errichtung von Sondereigentum feststellbar ist und die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass die Kosten der Verwaltung allein auf die Inhaber von Sondereigentum verteilt werden. In einem solchen Fall sind die Inhaber von isolierten Miteigentumsanteilen nur insoweit an der Verwaltung zu beteiligen, als es um die Beseitigung dieser - vom Gesetz nicht vorgesehen - Miteigentumsanteile geht. 2. Im übrigen steht ihnen kein Stimmrecht zu und sie sind insbesondere nicht zu einer Miteigentümerversammlung zu laden, deren Inhalt nicht - auch - auf die Beseitigung von isoliertem Miteigentum gerichtet ist.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.