OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2004
20 W 96/03
Normen:
WEG § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 06.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 309/02
AG Büdingen - 7 II 8/01 WEG,

Zur Bewilligung einer Aufwandsentschädigung für die Führung von Prozessen zu Lasten der Wohnungseigentümer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 96/03

DRsp Nr. 2004/17314

Zur Bewilligung einer Aufwandsentschädigung für die Führung von Prozessen zu Lasten der Wohnungseigentümer

»Es widerspricht im Regelfall nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft einzelnen Wohnungseigentümern eine Aufwandsentschädigung für die Führung von Prozessen in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümer bewilligt.«

Normenkette:

WEG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung vom 18.08.1995 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossen, dass aufgrund festgestellter Mängel und nicht fertiggestellter Arbeiten Rechtsanwälte mit der Führung eines Rechtsstreites gegen die Eheleute A beauftragt werden; das Führen des Rechtsstreites wurde dem Antragsgegner zu 2) B in Prozessstandschaft übertragen. Nach diesem Eigentümerbeschluss sollte die Gemeinschaft die Kosten des Rechtsstreites tragen. Unter Tagesordnungspunkt 6 einer weiteren Eigentümerversammlung vom 25.05.1999 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft für den Fall, dass die am Bau beteiligten Handwerker und Firmen zur Mängelbeseitigung nicht tätig werden, auf gerichtliche Inanspruchnahme und Kostenvorschuss an die Antragsgegner zu 1) und 2), die Herren C und B, übertragen werden.