OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.09.2004
20 W 513/01
Normen:
WEG § 24 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 06.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 597/01
AG Kassel - 803 II 41/2001 WEG,

Zur Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer der weder Verwalter noch dem Verwalterbeirat angehört

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 513/01

DRsp Nr. 2005/479

Zur Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer der weder Verwalter noch dem Verwalterbeirat angehört

»1. Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat vorhanden, so kann ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt werden. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er zur Einladung grundsätzlich nicht berechtigt, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung, etwa in der Gemeinschaftsordnung, vorliegt. 2. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses wegen Einberufungsmängeln scheidet aus, wenn feststeht, dass die Beschlussfassung nicht auf den Einberufungsmängeln beruht.«

Normenkette:

WEG § 24 ;

Entscheidungsgründe:

Die seit langem zerstrittenen Beteiligten sind die Eigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage.