I.
Die Beteiligte zu 1. ist als Verwalterin der o.a. Wohnungseigentumsanlage zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen im eigenen Namen berechtigt. Sie nimmt dem Beteiligten zu 2., der - neben seiner Ehefrau - zu 1/2 Anteil Sondereigentümer der Wohnung Nr. 13 ist, auf Zahlung rückständigen Wohngelds aus der Jahresabrechnung 2001 i.H.v. 1.314,89 EURO, einer Klagegebühr i.H.v. 177,93 EURO sowie Mahnkosten i.H.v. 106,80 EURO abzgl. einer Gutschrift von 77,88 EURO in Anspruch.
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