OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.04.2004
I-3 Wx 65/04
Normen:
WEG § 28 ; WEG § 23 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 224
ZMR 2005, 642
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 05.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 496/03
AG Mönchengladbach - 17 II 18/03 WEG,

Zur Einbeziehung von Vorjahressalden und Rüchständen aus Abrechnungen früherer Jahre in die Jahresabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 65/04

DRsp Nr. 2004/9554

Zur Einbeziehung von Vorjahressalden und Rüchständen aus Abrechnungen früherer Jahre in die Jahresabrechnung

»1. Rückstände aus Abrechnungen früherer Jahre sind offene Forderungen und grundsätzlich nicht Bestandteil der Jahresabrechnung. 2. Sind Vorjahressalden in die Jahresabrechnung einbezogen worden, werden sie von der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung erfasst und nehmen an der Bestandskraft des Beschlusses teil, wenn die Wohnungseigentümer dies gewollt haben. 3. An die rechtsfehlerfreie Auslegung des Beschlusses durch den Tatrichter ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, wenn es dabei nur um die Regelung eines Einzelfalles geht.«

Normenkette:

WEG § 28 ; WEG § 23 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist als Verwalterin der o.a. Wohnungseigentumsanlage zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen im eigenen Namen berechtigt. Sie nimmt dem Beteiligten zu 2., der - neben seiner Ehefrau - zu 1/2 Anteil Sondereigentümer der Wohnung Nr. 13 ist, auf Zahlung rückständigen Wohngelds aus der Jahresabrechnung 2001 i.H.v. 1.314,89 EURO, einer Klagegebühr i.H.v. 177,93 EURO sowie Mahnkosten i.H.v. 106,80 EURO abzgl. einer Gutschrift von 77,88 EURO in Anspruch.