OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2004
20 W 416/02
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 ; BGB § 684 ; WEG § 16 ; WEG § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/9 T 346/01 - 01.10.2002,
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen II 433/00

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers bei Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 20 W 416/02

DRsp Nr. 2004/12518

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers bei Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum

»Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers bei Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 ; BGB § 684 ; WEG § 16 ; WEG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin ist seit dem 31.10.1996 Eigentümerin der im Souterrain gelegenen Wohnungen Nr. ... und ... der im Rubrum angegebenen Liegenschaft sowie der Garagen G ... und G..., wobei die Wohnungen durch die am 15.07.1996 im Grundbuch eingetragene Teilung der ehemaligen Wohnung Nr. ... entstanden sind. Die Wohnung Nr. ... wurde inzwischen wieder veräußert. Die Antragstellerin war bis zum 12.10.1998 als Eigentümerin der Wohnung Nr. ... im Grundbucheingetragen.