OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2005
I-23 U 211/04
Normen:
BGB § 823 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1153
NZM 2006, 182

Zur Frage der Haftung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen I-23 U 211/04

DRsp Nr. 2006/8415

Zur Frage der Haftung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (NZM 2005, 543 = NJW 2005, 2061) haftet für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft der Verband als solcher. In einem anhängigen Verfahren, in dem entsprechend der früheren Rechtsprechung des BGH die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt worden sind, ist nach Änderung der BGH-Rechtsprechung kein Parteiwechsel dahin erforderlich, dass Beklagter nunmehr der Verband ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg (a.A. Abramenko, ZMR 2005, 749 (751)). 2. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, die Sanierung der Balkone durchzuführen, wobei der Auftrag dem günstigsten Anbieter erteilt werden soll, enthält konkludent auch die Bevollmächtigung des Verwalters zur Vergabe der Sanierungsaufträge gemäß dem Wohnungseigentümerbeschluss, wenn nicht ausdrücklich eine andere Person mit der Ausführung des Beschlusses beauftragt wird.

Normenkette:

BGB § 823 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.