OLG Koblenz - Beschluss vom 14.04.2004
10 U 486/03
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 535 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 557
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 33/01

Zur Frage der Sittenwidrugkeit eines Mietvertrages über ein Gewerbeobjekt

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 10 U 486/03

DRsp Nr. 2004/9578

Zur Frage der Sittenwidrugkeit eines Mietvertrages über ein Gewerbeobjekt

»Eine Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Mietvertrages liegt nicht vor, wenn der vereinbarte Mietzins lediglich 30 bis 40 % über dem ortsüblichen Mietzins und das Mietobjekt zudem in bester Lage in der Innenstadt einer Großstadt liegt. Der Sachverständige ist - anders als bei Wohnraummietverträgen - nicht gehalten, Vergleichsmieten anderer Gewerbeobjekte anzugeben. Es reicht aus, wenn der Sachverständige seine Begutachtung unter Berücksichtigung des RDM Immobilienspiegels und anderer Erkenntnisquellen erstellt.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 535 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22. Januar 2004 darauf hingewiesen, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Senat hat hierzu im einzelnen dargelegt: