I. Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Insolvenzverwalter persönlich für eine Masseverbindlichkeit haftet. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger war bei der K KG beschäftigt, über deren Vermögen am 1. Juni 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte führte das Unternehmen als Insolvenzverwalter fort. Er schloß mit dem Kläger mehrere befristete Arbeitsverträge, zuletzt für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2001. Die für diese beiden Monate mit jeweils 9.032,44 DM brutto abgerechnete Vergütung zahlte er nicht aus, zeigte vielmehr am 9. Juli 2001 dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.
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