BAG - Beschluß vom 09.07.2003
5 AZB 34/03
Normen:
ArbGG § 3 ; InsO § 61 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 399
DB 2003, 2132
DZWIR 2003, 467
KTS 2004, 181
NZA 2004, 400
ZIP 2003, 1617
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ta 8/03
ArbG Karlsruhe, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 32/03

Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, wenn Insolvenzverwalter persönlich für eine Masseverbindlichkeit haftet - Prozeßrecht; Rechtsweg; Rechtsnachfolge; persönliche Haftung des Insolvenzverwalters; Masseverbindlichkeit; Masseunzulänglichkeit

BAG, Beschluß vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 5 AZB 34/03

DRsp Nr. 2003/10853

Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, wenn Insolvenzverwalter persönlich für eine Masseverbindlichkeit haftet - Prozeßrecht; Rechtsweg; Rechtsnachfolge; persönliche Haftung des Insolvenzverwalters; Masseverbindlichkeit; Masseunzulänglichkeit

Orientierungssätze: Wird der Insolvenzverwalter wegen eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 61 InsO persönlich in Anspruch genommen, führt er den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger iSd. § 3 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 3 ; InsO § 61 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Insolvenzverwalter persönlich für eine Masseverbindlichkeit haftet. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger war bei der K KG beschäftigt, über deren Vermögen am 1. Juni 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte führte das Unternehmen als Insolvenzverwalter fort. Er schloß mit dem Kläger mehrere befristete Arbeitsverträge, zuletzt für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2001. Die für diese beiden Monate mit jeweils 9.032,44 DM brutto abgerechnete Vergütung zahlte er nicht aus, zeigte vielmehr am 9. Juli 2001 dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.