I.
Die Beteiligte zu 1. und ihr Ehemann - beide Architekten - sowie die Eheleute M. erwarben im Jahre 1993 zu gemeinschaftlichem Eigentum zu je einem Viertel das Grundstück X, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Gemäß Urkunde der Notarin N. vom 11.12.1994 teilten die Miteigentümer das Grundstück derart in Wohnungseigentum auf, dass die zwei Ein-Viertel Miteigentumsanteile der Eheleute S (Bet. zu 1. und Ehemann) mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung (im Obergeschoss) nebst den mit gleicher Nummer bezeichneten Kellerräumen verbunden wurden und die weiteren zwei Ein-Viertel Miteigentumsanteile der Eheleute M. mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung (im Erdgeschoss) nebst den mit gleicher Nummer bezeichneten Kellerräumen. Die Wohnungseigentümer wurden im Jahre 1995 jeweils ins Wohnungsgrundbuch eingetragen.
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