OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2007
I-3 Wx 118/07
Normen:
WEG § 20 Abs. 2 ; WEG § 26 Abs. 1 Satz 4 ; WEG § 26 Abs. 2 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 316
OLGReport-Düsseldorf 2008, 40
WuM 2007, 650
ZMR 2008, 472
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1208/06
AG Düsseldorf - 291 II 92/06 WEG,

Zur Gültigkeit der Verwalterbestellung für Wohneigentumsanlage - Bestellungszeitraum; Mehrheitseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 118/07

DRsp Nr. 2007/22434

Zur Gültigkeit der Verwalterbestellung für Wohneigentumsanlage - Bestellungszeitraum; Mehrheitseigentümer

»1. Ein Eigentümerbeschluss, wonach der grundsätzliche Bestellungszeitraum eines Verwalters 3 Jahre beträgt, statuiert keine strikte Bindung künftiger Bestellungen an den 3-Jahreszeitraum und verstößt daher weder gegen das Gesetz noch gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Wohnungseigentümers für die Anfechtung einer Verwalterbestellung entfällt nicht dadurch, dass die Eigentümergemeinschaft die Bestellung des nämlichen Verwalters ab einem späteren Zeitraum mehrheitlich erneut beschließt.«

Normenkette:

WEG § 20 Abs. 2 ; WEG § 26 Abs. 1 Satz 4 ; WEG § 26 Abs. 2 ; BGB § 134 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft O. Auf die Beteiligte zu 2 entfallen 5.296,08/10.000 Miteigentumsanteile und damit die Mehrheit der Stimmen in der Gemeinschaft.

Die frühere Verwalterin der Gemeinschaft, zwischen deren Mitgliedern vielfältige Differenzen bestehen, die zum Teil gerichtlich ausgetragen werden, kündigte ihren Verwaltervertrag unter dem 07. Februar 2006 zum 30. Juni 2006, woraus sich die Notwendigkeit einer Verwalterneubestellung ergab.