OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.06.2005
I-3 Wx 79/05
Normen:
WEG § 23 Abs. 2 ; WEG § 24 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 670
ZMR 2005, 895
ZfIR 2005, 775
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 341/04
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 290 II 144/03

Zur Gültigkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung über die Änderung der Verteilung der Aufzugskosten bei allgemein gefasstem TOP Hausgeldabrechnung in Einladung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 79/05

DRsp Nr. 2005/11624

Zur Gültigkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung über die Änderung der Verteilung der Aufzugskosten bei allgemein gefasstem TOP "Hausgeldabrechnung" in Einladung

»Enthält die Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung lediglich den Tagesordnungspunkt "Hausgeldabrechnung", so müssen die Geladenen grundsätzlich nicht mit einem Beschluss rechnen, der die in der Teilungserklärung festgelegte Kostenverteilung bzgl. des Aufzugs dahin ändert, dass nur noch ein Haus in der Mehrhausanlage damit belastet wird und nicht - wie zuvor - die Gemeinschaft.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2 ; WEG § 24 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren jetzige Verwalterin die Beteiligte zu 3. ist. Die Anlage besteht aus 5 Mehrfamilienhäusern. Nur das Haus S. 11 verfügt über einen Aufzug. Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer einer Wohnung im Hause S. 11.