OLG Celle - Urteil vom 05.04.2006
3 U 265/05
Normen:
BGB § 179 § 488 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1307
OLGReport-Celle 2006, 349
ZMR 2006, 540
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 175/05

Zur Haftung der Wohnungseigentümer für durch Verwalter ohne Bevollmächtigung aufgenommenes Darlehen

OLG Celle, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 3 U 265/05

DRsp Nr. 2006/21280

Zur Haftung der Wohnungseigentümer für durch Verwalter ohne Bevollmächtigung aufgenommenes Darlehen

»1. Wer vor dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 (- V ZB 32/05 -), in dem die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom BGH erstmals anerkannt wurde, Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben hat, genießt Vertrauensschutz; einer Klagänderung bedarf es nicht. 2. Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen. 3. Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bank im Wege der (Leistungs)Kondiktion nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 179 § 488 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten, Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft H.Straße in H.O. ursprünglich den Ausgleich eines Kontokorrentkontos in Höhe von 11.461 EUR, außerdem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 416,60 EUR.

Die WEG war Inhaberin eines Girokontos mit der Nr. 8009334 bei der Klägerin. Vertreten wurde die WEG von der H. & G. C. Verwaltungsgesellschaft mbH (s. Bl. 7 d. A.), der die Klägerin den Streit verkündet hat (Bl. 77).