OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.01.2004
4 U 276/03
Normen:
AGBG § 1 Abs. 2 ; AGBG § 9 ; AGBG § 10 ; AGBG § 11 ; BGB § 181 ; BGB § 195 ; BGB § 249 Satz 2 ; BGB § 259 ; BGB § 263 ; BGB § 266 ; BGB § 278 (a.F.) ; BGB §§ 611 ff ; BGB §§ 631 ff ; BGB §§ 633 ff ; BGB § 635 ; BGB § 638 (a.F.) ; BGB § 638 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 666 ; BGB § 667 ; BGB § 640 Abs. 1 ; BGB § 640 Abs. 2 ; BGB § 675 ; BGB § 810 ; BGB §§ 823 ff ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 14 ; WEG § 24 ; WEG § 27 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 474/02

Zur Haftung für Schäden an ETW im Rahmen eines Bauherrenmodells (hier: großes Kölner Modell)

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 4 U 276/03

DRsp Nr. 2004/4717

Zur Haftung für Schäden an ETW im Rahmen eines Bauherrenmodells (hier: großes Kölner Modell)

»1. Im Rahmen eines großen Kölner Bauherrenmodells ist der Treuhänder/Baubetreuer verpflichtet, im Rahmen der Abnahme vorhandene Mängel zu rügen und hiervon den Bauherren zu unterrichten, um diesem zu ermöglichen, eventuelle Gewährleistungsrechte gegen die am Bau beteiligten Werkunternehmer vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen. 2. Der Treuhänder/Baubetreuer ist auch nach Abschluss des Bauvorhabens verpflichtet, den Bauherren über die Mängel und die drohende Verjährung zu informieren. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Rechte aufgrund der Mängel bei der Abnahme nicht vorbehalten wurden. 3. Verstößt der Treuhänder/Baubetreuer gegen diese Pflicht, so haftet er aus positiver Vertragsverletzung. Dieser Anspruch verjährt in 30 Jahren. 4. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist als drei Jahre vereinbart, so ist diese Klausel gemäß § 9 AGBG nichtig. Es gilt dann die gesetzliche - hier 30 jährige - Verjährungsfrist. 5. Der Verwalter einer im Rahmen des Bauherrenmodells zu schaffenden Eigentumswohnanlage haftet nicht wegen der unterlassenen Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Sondereigentums.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 2 ; AGBG § 9 ; AGBG § 10 ; AGBG § 11 ; BGB § 181 ;