KG - Urteil vom 24.07.2006
8 U 224/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 § 556a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 969
ZMR 2006, 928
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 123/05

Zur Notwendigkeit eines Vorwegabzugs der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

KG, Urteil vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 8 U 224/05

DRsp Nr. 2006/23179

Zur Notwendigkeit eines "Vorwegabzugs" der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

»Zur Notwendigkeit eines "Vorwegabzugs" der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei gemischt genutzten Gebäuden.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 § 556a Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet (I.).

Die Widerklage ist unzulässig (II.).

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 6.734,06 EUR gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Der weitergehende Zahlungsanspruch ist unbegründet.

A. Restmietzinsansprüche

a)

Die Klägerin kann vom Beklagten rückständigen Mietzins in Höhe von 103,79 EUR verlangen. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin die unstreitige Zahlung für September 2000 am 04. September 2000 in Höhe von 1.990,56 DM nicht berücksichtigt habe. Der Beklagte schuldete folgenden Mietzins:

Nettokalt 1.572,00 DM

Zzgl. Mwst. 1.823,52 DM

BK - Vorschuss 307,40 DM

HK- Vorschuss 62,64 DM

Gesamt 2.193,56 DM

Zahlung 1.990,56 DM

Rest 203,00 DM

= 103,79 EUR