OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.05.2005
I-3 Wx 321/04
Normen:
WEG § 12 ; WEG § 26 ; BGB § 278 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1254
NZM 2005, 787
OLGReport-Düsseldorf 2005, 592
ZMR 2005, 971
ZfIR 2006, 39
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 378/04
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 290 II 178/03

Zur Schadensersatzpflicht des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage bei Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 321/04

DRsp Nr. 2005/9104

Zur Schadensersatzpflicht des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage bei Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

»Unterlässt es der Verwalter, dem nach der Gemeinschaftsordnung die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums obliegt, bei zweifelhafter Rechtslage unverzüglich eine Weisung der Eigentümergemeinschaft einzuholen, so haftet er auf Ersatz des dem Veräußerer entstandenen Verzögerungsschadens auch dann, wenn er seine Zustimmung nach anwaltlicher Beratung verweigert hat, obwohl erkennbar war, dass ein wichtiger Verweigerungsgrund nicht vorlag.«

Normenkette:

WEG § 12 ; WEG § 26 ; BGB § 278 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Beteiligte zu 1., der Mitglied der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage und Sondereigentümer der Wohnung Nr. 34 war, nimmt die Beteiligte zu 2. als Verwalterin der Anlage auf Schadensersatz wegen der Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf seines Wohnungseigentums in Anspruch.

Nach Nr. 9.2 der Gemeinschaftsordnung vom 29. Juli 1980 bedarf die Weiterveräußerung der Zustimmung des Verwalters. Nachfolgend ist hierzu im einzelnen festgelegt:

9.3.

Der Verwalter darf die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grunde versagen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen, dass

9.31