OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2006
15 W 142/05
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 ; BGB § 181 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 17
MietRB 2007, 122
MietRB 2007, 123
NJW-RR 2007, 161
NZM 2007, 253
OLGReport-Hamm 2006, 818
ZMR 2007, 63
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 118/04

Zur Stellung des Wohnungseigentümerverwalters als Stellvertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 15 W 142/05

DRsp Nr. 2006/24587

Zur Stellung des Wohnungseigentümerverwalters als Stellvertreter

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft, der selbst nicht Wohnungseigentümer ist, als Stellvertreter eines Miteigentümers dessen Stimmrecht hinsichtlich der Beschlussfassung über seine eigene (erneute) Bestellung (oder Abberufung) ausüben kann.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 ; BGB § 181 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bis 10) bildeten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit die o.a. Eigentümergemeinschaft, als deren Verwalterin die Beteiligte zu 11) amtiert.