Nach Ansicht des Gerichts ist bei der Frage der Umlagefähigkeit von Kosten einer Ungezieferbekämpfung schon wegen der Schutzbedürftigkeit des Mieters nicht auf das Merkmal der Regelmäßigkeit abzustellen. Andernfalls würde man den Vermieter dazu veranlassen, häufige (präventive) Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, um regelmäßige und damit umlagefähige Kosten zu erhalten. Dies hätte zur Folge, dass der Vermieter gezwungen wäre, unnötige Kosten zu produzieren, nur damit diese als Betriebskosten deklariert werden könnten. Gerade dies könne jedoch nicht im Interesse des Mieters sein.
Anderer Ansicht AG Hamburg (Urteil - 45 C 35/01 - 15.8.2001, WuM 2002, 265): Umlagefähig seien nur die Kosten einer regelmäßigen und damit laufenden Ungezieferbekämpfung; zudem müsse es sich um prophylaktische Maßnahmen auf Gemeinschaftsflächen oder in sämtlichen Wohnungen handeln, damit die Kosten auf sämtliche Mieter umgelegt werden könnten (vgl. auch AG Hamburg, WuM 1993, 619).
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|