AG Offenbach am Main - Urteil vom 20.09.2001
34 C 132/01
Normen:
BGB § 535 § 536 ; MHG § 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)798b
NZM 2002, 214

Zur Umlagefähigkeit der Kosten einer Ungezieferbekämpfung (Kakerlaken)

AG Offenbach am Main, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 34 C 132/01

DRsp Nr. 2003/16913

Zur Umlagefähigkeit der Kosten einer Ungezieferbekämpfung (Kakerlaken)

Die Kosten einer einmaligen Ungezieferbekämpfung (hier: Kakerlaken) können als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; MHG § 4 ;

Hinweise:

Nach Ansicht des Gerichts ist bei der Frage der Umlagefähigkeit von Kosten einer Ungezieferbekämpfung schon wegen der Schutzbedürftigkeit des Mieters nicht auf das Merkmal der Regelmäßigkeit abzustellen. Andernfalls würde man den Vermieter dazu veranlassen, häufige (präventive) Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, um regelmäßige und damit umlagefähige Kosten zu erhalten. Dies hätte zur Folge, dass der Vermieter gezwungen wäre, unnötige Kosten zu produzieren, nur damit diese als Betriebskosten deklariert werden könnten. Gerade dies könne jedoch nicht im Interesse des Mieters sein.

Anderer Ansicht AG Hamburg (Urteil - 45 C 35/01 - 15.8.2001, WuM 2002, 265): Umlagefähig seien nur die Kosten einer regelmäßigen und damit laufenden Ungezieferbekämpfung; zudem müsse es sich um prophylaktische Maßnahmen auf Gemeinschaftsflächen oder in sämtlichen Wohnungen handeln, damit die Kosten auf sämtliche Mieter umgelegt werden könnten (vgl. auch AG Hamburg, WuM 1993, 619).

Fundstellen
DRsp I(133)798b
NZM 2002, 214