OLG Koblenz - Urteil vom 02.03.2007
10 U 743/06
Normen:
BGB § 155 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 23/06

Zur Unwirksamkeit eines notariellen Wohneigentumskaufvertrags wegen versteckten Dissenses - mehrdeutige Verwendung der Begriffe Stellplatz und Garage

OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 10 U 743/06

DRsp Nr. 2007/22667

Zur Unwirksamkeit eines notariellen Wohneigentumskaufvertrags wegen versteckten Dissenses - mehrdeutige Verwendung der Begriffe "Stellplatz" und "Garage"

»1. Dissens bei notariellem Grundstückskaufvertrag (Miteigentumsprojekt); mehrdeutige Verwendung der Begriffe "Stellplatz" und "Garage" in den Vertragsurkunden. 2. Bei objektiv mehrdeutigem Wortlaut ("Stellplatz" / "Garage") der Erwerbsurkunden für ein zu errichtendes Miteigentumsprojekt kann ein zur Unwirksamkeit führender versteckter Dissens vorliegen, wenn feststeht, dass der Erwerber von abschließbaren Einzelgaragen, der Veräußerer von überdachten Stellplätzen ausgegangen ist und keine Gründe dafür vorliegen, dem Verständnis einer Seite den Vorzug zu geben.«

Normenkette:

BGB § 155 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten im Wege der Vertragserfüllung die Errichtung von zwei abschließbaren Garagen.