OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2007
I-24 U 111/06
Normen:
BGB § 205 ; BGB § 214 ; BGB § 535 ; BGB § 546 ; BGB § 548 Abs. 1 ; BGB § 854 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 138
OLGReport-Düsseldorf 2007, 465
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 318/05

Zur Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen - Anforderungen an Rückgabe der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen I-24 U 111/06

DRsp Nr. 2007/7059

Zur Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen - Anforderungen an "Rückgabe" der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 BGB

1. Rückgabe der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 BGB erfordert grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters durch vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters. 2. Mit der Rückgabe beginnt auch die Verjährungsfrist erst noch entstehender Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache. 3. Erhält der Mieter zur Durchführung der Renovierung Schlüssel zurück, wird dadurch die kurze Verjährung nicht gehemmt.

Normenkette:

BGB § 205 ; BGB § 214 ; BGB § 535 ; BGB § 546 ; BGB § 548 Abs. 1 ; BGB § 854 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 08. Januar 2007, in welchem er folgendes ausgeführt hat:

I.