OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.07.2005
8 W 170/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 § 138 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 873
WuM 2005, 669
ZMR 2005, 983
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 308/04
AG Böblingen - 3 WEG 105/03,

Zur Verpflichtung des Bucheigentümers zur Zahlung von Wohngeld bei Einwand der Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs; Vertrauensschutz der Eigentümergemeinschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 8 W 170/05

DRsp Nr. 2005/14522

Zur Verpflichtung des Bucheigentümers zur Zahlung von Wohngeld bei Einwand der Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs; Vertrauensschutz der Eigentümergemeinschaft

»1. Grundsätzlich setzt der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Wohngeld voraus, dass der Anspruchsgegner rechtswirksam Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden ist. 2. Es kann wegen eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig sein, wenn ein Bucheigentümer Wohngeldforderungen sein fehlendes Eigentum entgegenhält, obwohl er sich bis zum Entstehen der Wohngeldforderung auf seine fehlende Eigentümerstellung nicht berufen hat, die Wohnung besessen und durch Vermietung für seine Zwecke wirtschaftlich genutzt hat sowie über 10 Jahre lang die Wohngeldforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft beglichen hat.