I.
Der Antragsteller ist eingetragener Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungseigentums. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gem. § 928 BGB " und beantragte, alle dazu erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 27. Juni 2005 zurückgewiesen.
Hiergegen hatte der Antragsteller Beschwerde zum Landgericht eingelegt und in der Begründung ausgeführt, er stelle klar, dass sich die Verzichtserklärung vom 20. Juni 2005 auf den Miteigentumsanteil von 56/1000 an dem Grundstück der Gemarkung A., Flur 394, Flurstück 47, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 des Aufteilungsplans beziehe. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Januar 2007 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
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