OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2007
I-3 Wx 5/07
Normen:
BGB § 748 § 749 Abs. 1 § 875 § 928 ; WEG § 11 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 60
MietRB 2007, 207
NJW 2007, 1392
NZG 2007, 457
NZM 2007, 219
NZM 2007, 624
OLGReport-Düsseldorf 2007, 238
ZMR 2007, 382
Vorinstanzen:
LG Wuppertal- 6 T 4/07 -,
AG Wuppertal - Grundbuch von A. Bl. X,

Zur Wirksamkeit der Aufgabe eines Grundstücksmiteigentumsanteils durch Verzicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 5/07

DRsp Nr. 2007/4256

Zur Wirksamkeit der Aufgabe eines Grundstücksmiteigentumsanteils durch Verzicht

»Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum), ist eintragungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 748 § 749 Abs. 1 § 875 § 928 ; WEG § 11 § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist eingetragener Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungseigentums. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gem. § 928 BGB " und beantragte, alle dazu erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 27. Juni 2005 zurückgewiesen.

Hiergegen hatte der Antragsteller Beschwerde zum Landgericht eingelegt und in der Begründung ausgeführt, er stelle klar, dass sich die Verzichtserklärung vom 20. Juni 2005 auf den Miteigentumsanteil von 56/1000 an dem Grundstück der Gemarkung A., Flur 394, Flurstück 47, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 des Aufteilungsplans beziehe. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Januar 2007 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.