OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2005
I-3 Wx 103/05
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 ; WEG § 27 ; WEG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1469
NZM 2005, 743
ZMR 2005, 896
ZfIR 2006, 106
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 390/04
AG Neuss - 72 II 51/04 WEG,

Zur Wirksamkeit der Bestellung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage und der Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen für die Gemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 103/05

DRsp Nr. 2005/11622

Zur Wirksamkeit der Bestellung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage und der Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen für die Gemeinschaft

»1. Überträgt der teilende Eigentümer sämtliche Eigentumsanteile auf einen Erwerber, so kann dieser nicht wirksam in einer Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss des Inhalts fassen, dass die von dem teilenden Eigentümer bestellte Verwalterin abberufen und ein neuer Verwalter bestellt wird. 2. Die Ermächtigung eines Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeld setzt das Bestehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 ; WEG § 27 ; WEG § 28 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 nimmt als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage G. 45 in Neuss die Beteiligte zu 2 auf Zahlung des nach dem jeweiligen Wirtschaftsplan fälligen Wohngeldes für die Jahre 2002 und 2003 und für Januar 2004 in Anspruch.