Zur Wirksamkeit der Renovierungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen I-10 U 174/05
DRsp Nr. 2006/18837
Zur Wirksamkeit der Renovierungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag
»Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen", einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.«