OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2006
I-10 U 159/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 § 309 Nr. 3 § 389 § 536 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.10.2005

Zur Wirksamkeit einer Mietminderungs- und einer Aufrechnungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen I-10 U 159/05

DRsp Nr. 2007/1597

Zur Wirksamkeit einer Mietminderungs- und einer Aufrechnungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Eine Minderung nur dann zulässig, wenn die Minderung von Vermieterseite aus anerkannt, mithin unstreitig, oder dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt ist", hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB stand. Sie ist dahin auszulegen, dass nicht das Minderungsrecht schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist. Die Klausel wirkt über eine Vertragsbeendigung und Rückgabe der Mietsache hinaus fort.2. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Eine Aufrechnung ist lediglich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig", enthält keine unangemessene Benachteiligung des gewerblichen Mieters im Sinne von § 307 BGB. Das Aufrechnungsverbot gilt auch nach Vertragsende und Rückgabe der Mieträume.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 § 309 Nr. 3 § 389 § 536 ;

Entscheidungsgründe:

I.