Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die undatierte Nachtragsvereinbarung (im folgenden: Vereinbarung) der Schriftform gemäß §§ 578 Abs. 2 i.V.m. §§ 550 S. 1, 126 BGB genügt, ist im Sinne der Klägerin zu beantworten. Somit ist die Vereinbarung wirksam und der Mietvertrag bis zum 30. Juni 2010 befristet.
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