OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.08.2007
I-24 U 4/07
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 535 ; BGB § 550 Satz 1 ; BGB § 578 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 314
MietR 2008, 104
OLGReport-Düsseldorf 2008, 171
ZMR 2008, 362
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 283/06

Zur Wirksamkeit einer undatierten Nachtragsvereinbarung zu Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen I-24 U 4/07

DRsp Nr. 2008/2034

Zur Wirksamkeit einer undatierten Nachtragsvereinbarung zu Mietvertrag

»Zu den Anforderungen, die an einen Nachtrag zum Mietvertrag zu stellen sind, damit dem Formbedürfnis genügt wird.«

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB § 535 ; BGB § 550 Satz 1 ; BGB § 578 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die undatierte Nachtragsvereinbarung (im folgenden: Vereinbarung) der Schriftform gemäß §§ 578 Abs. 2 i.V.m. §§ 550 S. 1, 126 BGB genügt, ist im Sinne der Klägerin zu beantworten. Somit ist die Vereinbarung wirksam und der Mietvertrag bis zum 30. Juni 2010 befristet.