I.
In der Versammlung vom 20.05.2003 beschlossen die Wohnungseigentümer u. a. unter TOP 4 "die Jahresabrechnung 2002".
Die Beteiligten zu 1. haben beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Sie haben beanstandet, die Abrechnung des Verwalters lasse nicht erkennen, was sich unter den Positionen "sonstige Kosten" in Höhe von insgesamt 1.077,19 EURO verberge. Auch die Position "Sonderkosten ET" in Höhe von 131,18 EURO, mit der nur sie belastet worden seien, sei nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen sei der Beschluss schon deshalb nicht wirksam, weil er nicht - wie es § 19 Abs. 4 der Teilungserklärung ausdrücklich vorschreibe - in das vom Verwalter zu führende Beschlussbuch eingetragen worden sei.
§ 19 Abs. 4 der Teilungserklärung lautet:
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