OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2004
I-3 Wx 207/04
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 165
NZM 2005, 24
WuM 2005, 148
ZMR 2005, 218
ZfIR 2005, 116
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 86/04
AG Moers, - Vorinstanzaktenzeichen 73 II 147/03

Zur Wirksamkeit eines nicht in das Beschlussbuch eingetragenen Beschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 207/04

DRsp Nr. 2005/423

Zur Wirksamkeit eines nicht in das Beschlussbuch eingetragenen Beschlusses

»Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümer nur wirksam sind, wenn sie vom Verwalter in ein von ihm zu führendes "Beschlussbuch" eingetragen sind, so liegt eine Auslegung dieses Beschlusses dahin nahe, dass - ungeachtet des Wortlauts - die Nichteintragung lediglich einen Anfechtungsgrund darstellt.«

Normenkette:

WEG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In der Versammlung vom 20.05.2003 beschlossen die Wohnungseigentümer u. a. unter TOP 4 "die Jahresabrechnung 2002".

Die Beteiligten zu 1. haben beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Sie haben beanstandet, die Abrechnung des Verwalters lasse nicht erkennen, was sich unter den Positionen "sonstige Kosten" in Höhe von insgesamt 1.077,19 EURO verberge. Auch die Position "Sonderkosten ET" in Höhe von 131,18 EURO, mit der nur sie belastet worden seien, sei nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen sei der Beschluss schon deshalb nicht wirksam, weil er nicht - wie es § 19 Abs. 4 der Teilungserklärung ausdrücklich vorschreibe - in das vom Verwalter zu führende Beschlussbuch eingetragen worden sei.

§ 19 Abs. 4 der Teilungserklärung lautet: