OLG Hamburg - Beschluss vom 26.01.2004
2 Wx 107/01
Normen:
WEG § 28 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 459
ZMR 2004, 367
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 182/00

Zur Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 107/01

DRsp Nr. 2004/7218

Zur Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung

1. Zur Frage, inwieweit ein Wohnungseigentümer nach einem vorangegangenen Negativbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung diese verpflichten kann, vom Verwalter durch Mehrheitsbeschluss die lückenlose Darlegung der Versicherungsabrechnungen für Schadensfälle früherer Jahre, also Rechnungslegung im Sinne der §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu verlangen. 2. Zur Frage der rechtsgestaltenden Wirkung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung über die Bestätigung des Verwalters, wenn dieser im Zeitpunkt des Beschlusses bereits durch Gerichtsbeschluss zum Notverwalter bestellt worden war und diese Bestellung mit ungewissem Ende fortdauerte. 3. Zur Vereinbarkeit von wegen Wohngeldrückständen eingeleiteten Zwangsmaßnahmen gegen einen Wohnungseigentümer mit den Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG), aber in der Sache ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG a.F.), auf die allein hin das Oberlandesgericht eine Überprüfung vornehmen darf.