OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2004
20 W 282/01
Normen:
BGB § 286 ; BGB § 288 ; BGB § 387 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 539/00
LG Darmstadt, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 548/00
LG Darmstadt, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 549/00
AG Langen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 II 15/98

Zur Wirkung und Anspruchsgrundlage eines Beschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich eines Wirtschaftsplanes bei Wohngeldvorschüssen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 20 W 282/01

DRsp Nr. 2004/11861

Zur Wirkung und Anspruchsgrundlage eines Beschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich eines Wirtschaftsplanes bei Wohngeldvorschüssen

»Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat hinsichtlich der noch offenen Vorschussforderungen nur eine dem Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet nur hinsichtlich der "Abrechnungsspitze" einen neuen originären Anspruchsgrund. Durch die verspätete Zahlung von Wohngeldvorschüssen bereits entstandene Ansprüche aus Verzug werden durch die Jahresabrechnung nicht berührt. Gegenüber einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Wohngeldvorschüssen kann nicht mit einem Anspruch aus einem Abrechnungsguthaben aufgerechnet werden, da es sich nicht um einen direkten Zahlungsanspruch handelt, sondern der Anspruch auf Mitwirkung an der Realisierung des beschlossenen Abrechnungsguthabens gerichtet ist. Werden Rückstände auf Wohngeldvorschüsse erst nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres gezahlt, sind sie auch erst in der Abrechnung des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt ist.«

Normenkette:

BGB § 286 ; BGB § 288 ; BGB § 387 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße ... in O 1.