OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.04.2007
I-3 Wx 53/07
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 § 28 Abs. 2, Abs. 5 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 580
WuM 2007, 289
ZMR 2008, 56
ZfIR 2007, 595
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 232/06
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 268/05

Zur Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche der Wohnungseigentumsgemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 53/07

DRsp Nr. 2007/8567

Zur Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche der Wohnungseigentumsgemeinschaft

»1. Hält ein Beteiligter den gegen ihn gestellten Wohngeldanspruch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur noch aus dem Gesichtspunkt der Aufrechnung für unbegründet, so stellt sich dies als entsprechende Beschränkung seines Rechtmittels dar. 2. Das Verbot, mit Wohngeldforderungen eine - streitige - Gegenforderung aufzurechnen, gilt auch, wenn die Gegenforderung nicht als Wohnungseigentümer erworben wurde (hier: Beschädigung des im Alleineigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Nachbarhauses).«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 § 28 Abs. 2, Abs. 5 ; BGB § 387 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage A. 37 - 45/B. 8 in Neuss. Der Beteiligte zu 2 ist Miteigentümer dieser Anlage und Sondereigentümer von 4 Tiefgarageneinstellplätzen.

Aus den Jahresabrechnungen 2002 und 2003 sowie den Wirtschaftsplänen 2004 und 2005 schuldet er bis September 2005 insgesamt 1.031, 76 Euro (105,40 Euro+254,36 Euro+672,- Euro).

Für Mahnkosten berechnet die Verwalterin nach dem Verwaltervertrag Mahngebühren in Höhe von 11,60 Euro. Für die Betreibung des Wohngeldverfahrens macht sie ein Honorar von 150,80 Euro geltend.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,