OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2007
I-3 Wx 21/07
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 528
OLGReport-Düsseldorf 2007, 609
WuM 2007, 477
ZMR 2008, 221
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 977/06
AG Duisburg - 290 II 166/05 WEG,

Zur Zulässigkeit der Durchführung baulicher Veränderungen an Wohneigentum - hier: Umbau eines Fensters in Terrassentür

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 21/07

DRsp Nr. 2007/10506

Zur Zulässigkeit der Durchführung baulicher Veränderungen an Wohneigentum - hier: Umbau eines Fensters in Terrassentür

1. Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach der Gemeinschaftsordnung. 2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass Veränderungen an der Wohnanlage an der äußeren Gestalt sowie an der Farbe des Hauses, An- und Einbauten der schriftlichen Einwilligung des anderen Eigentümers bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum, oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gestört wird, so ist die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung gegenüber dem "Nachteil" (§ 14 Nr. 1 WEG) im Sinne einer Stärkung der Rechte des Störungsadressaten gesenkt. 3. Erklärt ein Wohnungseigentümer vor Gericht, lediglich noch das Wohnzimmerfenster ersetzen und Arbeiten am Rohkörper des Hauses nicht durchführen zu wollen, und tauscht er nachfolgend gleichwohl unter Veränderung der Fensteröffnung die Fenster gegen Terrassentüren, so kann er dem Beseitigungsverlangen nicht mit dem Einwand begegnen, dieses verstoße wegen des erheblichen Rückbauaufwandes gegen Treu und Glauben.

Normenkette: