OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2007
15 W 249/07
Normen:
WEG § 21 (a.F.) ; WEG § 43 Abs. 1 (a.F.) ; WEG § 45 Abs. 1 (a.F.) ; FGG § 22 ;
Fundstellen:
ZMR 2008, 474
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 162/06

Zur Zulässigkeit der großen Versorgungssperre - Ablauf der Beschwerdefrist nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG a.F., § 22 FGG

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 15 W 249/07

DRsp Nr. 2008/15574

Zur Zulässigkeit der großen Versorgungssperre - Ablauf der Beschwerdefrist nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG a.F., § 22 FGG

Normenkette:

WEG § 21 (a.F.) ; WEG § 43 Abs. 1 (a.F.) ; WEG § 45 Abs. 1 (a.F.) ; FGG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer der eingangs genannten Anlage, die von der Gemeinnützigen Wohnungs-GmbH in H errichtet worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kündigung der Versorgungsverträge für das Objekt, die faktische Stillegung des Bock A und die praktische Umsetzung dieser Maßnahmen.

Die wirtschaftliche Lage der Eigentümergemeinschaft ist seit Jahren desolat. Der Anteil der Eigentümer, die pünktlich und vollständig ihre Hausgelder zahlten, nahm immer weiter ab. Zuletzt zahlten von den Wohnungseigentümern, deren Einheiten vereinzelt über den Wohnturm verteilt liegen, nur noch sieben ihre Hausgelder. Auch die liquiden Mittel der Gemeinschaft waren so weit zusammengeschmolzen, dass aus ihnen die laufenden Rechnungen der Versorgungsunternehmen nicht mehr bestritten werden konnten. Die Gemeinschaft geriet so gegenüber den Versorgungsunternehmen in Rückstand, worauf diese die Kündigung der Verträge in Aussicht stellten.

Die Verwalterin berief deshalb für den 15.11.2005 eine Eigentümerversammlung ein, um über Maßnahmen beschließen zu lassen.