OLG Hamburg - Beschluss vom 19.01.2004
2 Wx 61/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 301
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 42/02

Zur Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde trotz nicht erreichten Beschwerdewertes; Beantragung der Abschaffung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsanlage in einem Mehrfamilienhaus

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 61/02

DRsp Nr. 2004/7219

Zur Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde trotz nicht erreichten Beschwerdewertes; Beantragung der Abschaffung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsanlage in einem Mehrfamilienhaus

1. Eine sofortige weitere Beschwerde kann trotz des nach § 45 Abs. 1 WEG nicht erreichten Beschwerdewertes zulässig sein, um sicherzustellen, dass sich das Beschwerdegericht nicht der Sachprüfung durch Annahme einer zu niedrigen Beschwer entziehen kann. 2. Die Abschaffung einer Versorgungsanlage (Waschmaschiene, Trockner) kann ohne gewichtigen Grund nicht verlangt werden, dagegen die genaue Abrechnung von Strom und Wasser, die oft als Pauschalbetrag verlangt wird.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe: