FG Köln - Urteil vom 27.04.2000
5 K 4004/99
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 31 ;

Zur Zulagenberechtigung eines Dauerwohnrechtsinhabers

FG Köln, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 4004/99

DRsp Nr. 2001/1938

Zur Zulagenberechtigung eines Dauerwohnrechtsinhabers

1. § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG begünstigt sowohl den rechtlichen als auch den wirtschaftlichen Eigentümer. Rechtlicher Eigentümer ist danach allein die im Grundbuch eingetragene Person. 2. Der wirtschaftliche Eigentümer wird jedenfalls nicht begünstigt, wenn das eingeräumte Dauerwohnrecht bzw. die Beteiligung am Eigentümer der Wohnung nicht eine dem Wohnungseigentümer vergleichbare Rechtsstellung einräumt. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Dauerwohnrecht keine einem Wohnungseigentümer vergleichbare Rechtsposition vermittelt.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 31 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 EigZulG zur Gewährung der Eigenheimzulage ab 1997.