BFH - Urteil vom 16.04.2002
IX R 53/98
Normen:
EStG §§ 6 7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 21 ; HGB § 255 Abs. 1 ; ZVG §§ 20 57 59 146 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1152
ZInsO 2002, 947

Zurechnung von Grundstückserträgen bei Zwangsverwaltung; Eintritt in bestehende Mietverträge

BFH, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen IX R 53/98

DRsp Nr. 2002/10081

Zurechnung von Grundstückserträgen bei Zwangsverwaltung; Eintritt in bestehende Mietverträge

1. Dem Vollstreckungsschuldner sind nach Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks die während der Tätigkeit des Zwangsverwalters angefallenen Erträge (hier: Mieteinnahmen) als eigene Einnahmen zuzurechnen, auch wenn sie dem Verwalter oder dem Vollstreckungsgläubiger zufließen.2. Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der dort genannten WG anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag sein. Nicht maßgebend ist, ob der Stpfl. rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist.3. Bei einem durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstück gehören zu den AK i.S.v. § 255 HGB das sog. Bargebot, die bestehen bleibenden Belastungen sowie die vom Ersteher zu entrichtende GrESt und die von ihm zu tragenden Gerichtskosten.

Normenkette:

EStG §§ 6 7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 21 ; HGB § 255 Abs. 1 ; ZVG §§ 20 57 59 146 ;

Gründe: