KG - Urteil vom 05.04.2004
8 U 324/03
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 46 ; GVG § 17 ; GVG § 17a Abs. 5 ; ZPO § 513 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 443
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 451/02

Zuständigkeitsfragen bei der Abgrenzung von Zivilsachen zu WEG-Sachen

KG, Urteil vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 8 U 324/03

DRsp Nr. 2004/9201

Zuständigkeitsfragen bei der Abgrenzung von Zivilsachen zu WEG -Sachen

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 46 ; GVG § 17 ; GVG § 17a Abs. 5 ; ZPO § 513 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.131,24 EUR nebst Zinsen verurteilt.

1) Die bereits in erster Instanz erhobene Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts und der Zuständigkeit des Amtsgerichts als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 Absatz 1 WEG führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.

a) Allerdings sind die Beklagten mit ihrer Rüge nicht ausgeschlossen. § 513 ZPO findet insoweit keine Anwendung. Für das Verhältnis des für die Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts zu den für die Zivilprozesssachen zuständigen Gerichten gelten zwar die Regelungen über den Rechtsweg nach den §§ 17ff. GVG entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1972, VII ZR 35/70, BGHZ 59, 58, 60 = NJW 1972, 1318; Urteil vom 30. Juni 1995, V ZR 118/94, BGHZ 130, 159 = NJW 1995, 2851). Die Frage der Rechtswegzuständigkeit wird von § 513 ZPO aber gerade nicht erfasst, weil § 17a AbJV Satz 5 GVG eine Sonderregelung zu dieser Vorschrift enthält (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, § 513 Rn. 12).