OLG Brandenburg - Urteil vom 01.11.2012
5 U (Lw) 3/12
Normen:
BGB § 582;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Ode - 12 Lw 8/11 - 06.12.2011,

Zustandekommen eines Landpachtvertrages mit einer Erbengemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 5 U (Lw) 3/12

DRsp Nr. 2015/11898

Zustandekommen eines Landpachtvertrages mit einer Erbengemeinschaft

Ein von einer Miterbin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgeschlossener Landpachtvertrag über ein im Nachlass befindliches Grundstück bedarf der Zustimmung aller Miterben. Diese kann nicht darin gesehen werden, dass der Pächter für zwei Pachtjahre die Pacht quotal an die Miterben richtet, da deren Schweigen hierzu grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Dezember 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch von O... des Amtsgerichts Bad Freienwalde Blatt 28 lfd. Nr. 4 gebuchte Grundstück Gemarkung O..., Flur 3, Flurstück 3/2 (jetzt Flurstücke 457 und 458) an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.