OLG Naumburg - Urteil vom 30.08.2012
4 U 47/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 150; BGB § 151;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 199/09

Zustandekommen eines Liefervertrages über Biodiesel aufgrund Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 4 U 47/11

DRsp Nr. 2013/22466

Zustandekommen eines Liefervertrages über Biodiesel aufgrund Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens braucht dessen Inhalt nicht zu widersprechen, wenn das Schreiben sich so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte. Hiervon ist auszugehen, wenn anlässlich eines stattgefundenen Telefonats gerade nicht die Lieferung einer größeren Menge Biodiesel vereinbart worden ist, sondern der für den Käufer Handelnde ausdrücklich erklärt hat, er sei zum Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages nicht ermächtigt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 05. April 2011, Az.: 31 O 199/09, und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 150; BGB § 151;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen nicht erfüllter Abnahmeverpflichtungen aus Biodiesel-Lieferverträgen.