OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2016
I-24 U 160/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 632 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 326/14

Zustandekommen eines Mietvertrages über ein Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen I-24 U 160/15

DRsp Nr. 2017/3133

Zustandekommen eines Mietvertrages über ein Fahrzeug

Eine Einigung über die entgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist rechtlich auch dann als Mietvertrag einzuordnen, wenn keine Vereinbarung über eine Grundmiete getroffen worden ist. In diesem Fall gilt eine angemessene oder ortsübliche Miete als vereinbart, die sich auch aus einem Einvernehmen der Parteien ergeben kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. September 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:Das Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 2015 wird in Höhe eines Betrages von € 3.535,89 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2013 aufrechterhalten; im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 44% und dem Beklagten zu 56% auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Beklagte.Die teilweise Berufungsrücknahme der Klägerin in Höhe von € 208,33 hat den teilweisen Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.