BayObLG - Beschluss vom 18.01.2001
2Z BR 65/00
Normen:
WEG § 21 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 267
ZMR 2001, 469
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2980/99
AG Rosenheim 10 UR II 35/98 ,

Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

BayObLG, Beschluss vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 65/00

DRsp Nr. 2001/12589

Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

»1. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Mitwirkung bei der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands setzt grundsätzlich die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung voraus. Dies kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der antragstellende Wohnungseigentümer keine Mehrheit in der Versammlung finden wird.2. Ein Wohnungseigentümer kann die erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden ordnungsmäßigen Zustands ausnahmsweise nicht verlangen, wenn dies den übrigen Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.«

Normenkette:

WEG § 21 ; BGB § 242 ;

Gründe

I.