Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Saarbrücken vom 25.11.2009 in Verbindung mit den Zwischenverfügungen vom 16.12.2009 und vom 5.2.2010 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Antragsteller vom 30.9.2009 nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügungen zurückzuweisen.
I. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnungseigentumseinheiten in der Wohnanlage [Straße, Nr.] in [PLZ, Ort] (Teilungserklärung vom 24.4.1996, Urkundenrolle Nr. XXX/1996 des Notars H. J., [Ort]; zu den Anteilen im Einzelnen siehe S. 2-3 der Urkunde des Notars Dr. K. Nr. OOO/2009 M vom 23.7.2009).
Mit Urkunde des Notars Dr. M. K. vom 23.7.2009 (Urkundenrolle Nr. OOO/2009 M) traf die Eigentümergemeinschaft folgende, die bestehende Gemeinschaftsordnung ergänzende
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