OLG Hamburg - Beschluss vom 01.06.2001
11 U 47/01
Normen:
BGB § 749 Abs. 2 § 752 ; GVG § 22d ; ZPO § 265 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1165

Zustimmung der Miteigentümer zur Kündigung des Mietvertrages betreffend die Objekte in der Hafenstrasse in Hamburg

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 11 U 47/01

DRsp Nr. 2004/14881

Zustimmung der Miteigentümer zur Kündigung des Mietvertrages betreffend die Objekte in der Hafenstrasse in Hamburg

1. § 22d GVG, wonach die Gültigkeit einer richterlichen Handlung nicht dadurch berührt wird, dass geschäftsplanmäßig ein anderer Richter zuständig gewesen wäre, gilt nicht nur für den Amtsrichter, sondern auch für Kollegialgerichte. 2. Ist eine Personenmehrheit Eigentümer eines vermieteten Hauses, so kann die Gemeinschaft nur durch Kündigung des Mietvertrages aufgehoben werden. Dies setzt einen einstimmigen Beschluss auf der Eigentümerseite voraus. 3. Stimmt ein Teil der auf Vermieterseite beteiligten Personen der Kündigung nicht zu, so können die übrigen, die Kündigung betreibenden, auf Zustimmung zur Kündigung klagen, da anderenfalls die Gemeinschaft praktisch unkündbar wäre, was wiederum gegen die Eigentumsgarantie verstößt. 4. Die Zustimmung und Mitwirkung an einer Kündigung kann nur verlangt werden, wenn es sich um eine berechtigte, nach dem Gesetz zulässige Kündigung handelt. 5. Die Frage der Zulässigkeit der Kündigungsgründe und insbesondere auch einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung kann erst nach Ausspruch einer solchen und unter Bewertung der darin im einzelnen darzulegenden Kündigungsgründe beurteilt werden. 6. § 265 beinhaltet einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.