Wegen des Tatbestandes wird auf den des Urteils vom 18. Januar 1988 in dieser Sache vollinhaltlich Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1988 hatte der Kläger versehentlich einen Antrag nicht gestellt, um den es jetzt noch geht, nämlich
die Beklagten zu verurteilen, die Durchführung folgender Arbeiten zu dulden:
Ab 21.06.1988 Entfernung des restlichen Betonstummels in der Küche, Beiputzarbeiten, eine Woche Arbeitszeit, Zumauern der Außenwandöffnungen, Verbesserung der Elektroanlage durch weitere Steckdosen und Herstellung einer neuwertigen Erdung nach gem. Überlegung, kostenlos, evtl. Einbau einer modernen Einbauküche, funktionsgerecht.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind Ende Januar 1988 aus der vom Kläger gemieteten Wohnung unstreitig ausgezogen.
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