AG Münster vom 18.01.1988
48 C 355/87
Normen:
BGB § 541b ;
Fundstellen:
WuM 1988, 429

Zustimmung des Mieters zu Modernisierungsmaßnahmen

AG Münster, vom 18.01.1988 - Aktenzeichen 48 C 355/87

DRsp Nr. 2001/10295

Zustimmung des Mieters zu Modernisierungsmaßnahmen

Nach Räumung der Mietwohnung durch den Mieter besteht für einen Antrag auf Zustimmung zu Modernisierungsmaßnahmen kein Rechtschutzbedürfnis mehr.

Normenkette:

BGB § 541b ;

Tatbestand:

Wegen des Tatbestandes wird auf den des Urteils vom 18. Januar 1988 in dieser Sache vollinhaltlich Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1988 hatte der Kläger versehentlich einen Antrag nicht gestellt, um den es jetzt noch geht, nämlich

die Beklagten zu verurteilen, die Durchführung folgender Arbeiten zu dulden:

Ab 21.06.1988 Entfernung des restlichen Betonstummels in der Küche, Beiputzarbeiten, eine Woche Arbeitszeit, Zumauern der Außenwandöffnungen, Verbesserung der Elektroanlage durch weitere Steckdosen und Herstellung einer neuwertigen Erdung nach gem. Überlegung, kostenlos, evtl. Einbau einer modernen Einbauküche, funktionsgerecht.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind Ende Januar 1988 aus der vom Kläger gemieteten Wohnung unstreitig ausgezogen.

Entscheidungsgründe: