OLG München - Beschluss vom 15.03.2006
34 Wx 160/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 3 § 22 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 110
MDR 2007, 82
NJW-RR 2006, 803
NZM 2006, 378
OLGReport-München 2006, 541
ZMR 2006, 712
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 289/05
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 1/04

Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bei Einrichtung einer Garderobe im Treppenhaus - zwingende Beteiligung aller Eigentümer im Verfahren wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums

OLG München, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 160/05

DRsp Nr. 2006/8165

Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bei Einrichtung einer Garderobe im Treppenhaus - zwingende Beteiligung aller Eigentümer im Verfahren wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums

»1. Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. 2. An dem Verfahren, das ein Eigentümers gegen einen anderen Eigentümer wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums führt, sind in der Regel die übrigen Eigentümer zwingend zu beteiligen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3 § 22 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I.