LG Amberg, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 289/05
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 1/04
Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bei Einrichtung einer Garderobe im Treppenhaus - zwingende Beteiligung aller Eigentümer im Verfahren wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums
OLG München, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 160/05
DRsp Nr. 2006/8165
Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bei Einrichtung einer Garderobe im Treppenhaus - zwingende Beteiligung aller Eigentümer im Verfahren wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums
»1. Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. 2. An dem Verfahren, das ein Eigentümers gegen einen anderen Eigentümer wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums führt, sind in der Regel die übrigen Eigentümer zwingend zu beteiligen.«