BayObLG - Beschluss vom 27.04.2001
2Z BR 70/00
Normen:
WEG § 16, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1138
OLGReport-BayObLG 2002, 1
ZMR 2001, 829
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3116/98
AG München UR II 103/97 ,

Zustimmung und Kostentragung von baulichen Veränderungen durch die Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 70/00

DRsp Nr. 2001/11806

Zustimmung und Kostentragung von baulichen Veränderungen durch die Wohnungseigentümer

»1. Die nächstliegende Bedeutung einer Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach Änderungen an der äußeren Gestalt und der Farbe des Gebäudes eines Mehrheitsbeschlusses bedürfen, ist, dass ein Mehrheitsbeschluss ausreicht und die Mitwirkung aller benachteiligten Wohnungseigentümer nicht erforderlich ist.2. Wird die an sich erforderliche Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelung durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt, so ist dieser für ihn bindend und er hat sich grundsätzlich an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen.3. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung, die ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondernutzungsrechts auf eigene Kosten vornehmen will (hier: Errichtung einer Dachterrasse), kann dahin auszulegen sein, dass er auch die Folgekosten dieser Maßnahme zu tragen hat.«

Normenkette:

WEG § 16, § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.