OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.07.2006
1 U 20/06
Normen:
BGB § 744 Abs. 2 ; BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 906 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
CR 2007, 166
MDR 2007, 206
MMR 2007, 56
NJW-RR 2006, 1600
NZM 2006, 746
OLGReport-Karlsruhe 2006, 814
WuM 2006, 459
ZfIR 2007, 554
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 360/04

Zustimmungsanforderungen bei Errichtung einer Mobilfunksendestation auf in Miteigentum stehendem Gebäude

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 1 U 20/06

DRsp Nr. 2006/22178

Zustimmungsanforderungen bei Errichtung einer Mobilfunksendestation auf in Miteigentum stehendem Gebäude

»Zur Frage, ob ein Gebäudemiteigentümer vom anderen die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach verlangen kann.«

Normenkette:

BGB § 744 Abs. 2 ; BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 906 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger verlangen die Zustimmung der Beklagten zum Abschluss eines Mietvertrages.

Die Parteien sind Miteigentümer des Anwesens X in Y, wobei die Beklagte Inhaberin eines Anteils von 5/9 ist. Der Kläger Ziffer 1 erhielt im Frühjahr 2004 ein Angebot eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrages zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach des Gebäudes. Der Jahresmietzins sollte 4.500.-- EUR betragen. Eine Kündigung des Mietvertrages ist nach dem Vertragsentwurf erstmals zum 30.04.2024 möglich. Die Beklagte hat es im Gegensatz zu den Klägern abgelehnt, den Mietvertrag abzuschließen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kläger haben beantragt,