I.
Die Kläger verlangen die Zustimmung der Beklagten zum Abschluss eines Mietvertrages.
Die Parteien sind Miteigentümer des Anwesens X in Y, wobei die Beklagte Inhaberin eines Anteils von 5/9 ist. Der Kläger Ziffer 1 erhielt im Frühjahr 2004 ein Angebot eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrages zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach des Gebäudes. Der Jahresmietzins sollte 4.500.-- EUR betragen. Eine Kündigung des Mietvertrages ist nach dem Vertragsentwurf erstmals zum 30.04.2024 möglich. Die Beklagte hat es im Gegensatz zu den Klägern abgelehnt, den Mietvertrag abzuschließen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Kläger haben beantragt,
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