KG - Beschluss vom 28.02.2012
1 W 43/12
Normen:
WEG § 12 Abs. 1; GBO § 32; BNotO § 21;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 RW 11

Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung von Wohnungseigentum an Abkömmlinge des Eigentümers durch dessen Erben; Anforderungen an den Nachweis des Rechtsübergangs von Grundschulden gegenüber dem Grundbuchamt

KG, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 1 W 43/12

DRsp Nr. 2012/6434

Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung von Wohnungseigentum an Abkömmlinge des Eigentümers durch dessen Erben; Anforderungen an den Nachweis des Rechtsübergangs von Grundschulden gegenüber dem Grundbuchamt

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Zustimmung des WEG -Verwalters für erforderlich erachtet hat. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1; GBO § 32; BNotO § 21;

Gründe:

I. Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist als Veräußerungsbeschränkung die Zustimmung des Verwalters und als Ausnahme hiervon u.a. die Veräußerung an Abkömmlinge vermerkt. In Abteilung III sind unter lfd. Nr. 1 und 2 jeweils Grundschulden zu Gunsten der ############## Aktengesellschaft in Berlin eingetragen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wurden auf Grund der Erbscheine des Amtsgerichts Neukölln vom 16. Juli 2004 und vom 24. März 2009 in Erbengemeinschaften an Stelle ihrer vormals als Eigentümer eingetragenen Eltern im Grundbuch eingetragen.