Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Zustimmung des WEG -Verwalters für erforderlich erachtet hat. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
I. Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist als Veräußerungsbeschränkung die Zustimmung des Verwalters und als Ausnahme hiervon u.a. die Veräußerung an Abkömmlinge vermerkt. In Abteilung III sind unter lfd. Nr. 1 und 2 jeweils Grundschulden zu Gunsten der ############## Aktengesellschaft in Berlin eingetragen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 wurden auf Grund der Erbscheine des Amtsgerichts Neukölln vom 16. Juli 2004 und vom 24. März 2009 in Erbengemeinschaften an Stelle ihrer vormals als Eigentümer eingetragenen Eltern im Grundbuch eingetragen.
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